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Wozu sind Elternsprecher da?


Auch wenn der folgende Gesetzestext etwas trocken klingt: Es ist möglich und erwünscht, dass sich Eltern in den Schulalltag aktiv einbringen!


Nach dem Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 16. Juli 2004 (§ 45) haben die Eltern der Schüler das Recht und die Aufgabe, an der schulischen Erziehung und Bildung mitzuwirken.

Die gemeinsame Verantwortung von Eltern und Schule für die Erziehung und Bildung der Schüler erfordert ihre vertrauensvolle Zusammenarbeit. Schule und Eltern unterstützen sich bei der

Erziehung und Bildung
(2) Das Recht und die Aufgabe, die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, nehmen die Eltern
1. in der Klassenelternversammlung, durch den Klassenelternsprecher, die Elternräte und die Vorsitzenden der Elternräte (Elternvertretung);
2. in der Schulkonferenz und
3. im Landesbildungsrat wahr. Dazu werden Fortbildungen für Elternvertreter angeboten.
...

(4) Angelegenheiten einzelner Schüler kann die
Elternvertretung nur mit Zustimmung der Eltern dieser Schüler behandeln.

§ 47 Elternrat
(1) Die Klassenelternsprecher bilden den Elternrat der Schule.
(2) Dem Elternrat obliegt die Vertretung der Interessen der Eltern gegenüber der Schule, dem Schulträger und den Schulaufsichtsbehörden. Er hat gegenüber der Schulleitung ein
Auskunfts- und Beschwerderecht. Vor Beschlüssen der Lehrerkonferenzen, die von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule sind, ist ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Der Elternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.