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Bewertung am LGD

Fach Anzahl der Klassenarbeiten Wichtung Bewertungsmaßstab Klassenarbeiten Bewertungsmaßstab sonstige Noten
Mathematik 5.-9. Klasse: 4 10. Klasse 3 + BLF 5.-10. Klasse 50% : 50% (Klasse 10 BLF doppelt) Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20% Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Deutsch 5.-9. Klasse: 4, 10. Klasse: 3 + BLF 5.-9. Klasse: alle Noten gleichwertig, 10. Klasse: 50% : 50% Note 1 - 85%, Note 2 - 70%, Note 3 - 55%, Note 4 - 40%, Note 5 - 25% Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Englisch Klasse 5: 2, Klasse 6-10: 3 Durchschnitt aller Noten Klasse 5-9: Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20% Klasse 10: Note 1 - 85%, Note 2 - 70%, Note 3 - 55%, Note 4 - 40%, Note 5 - 25% Klasse 5-10: Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Französisch Klasse 6-9: 3, Klasse 10: 2 Zusammenfassung von zwei Noten im "sonstigen Bereich", danach alle Noten gleichwertig Note 1 - 85%, Note 2 - 70%, Note 3 - 55%, Note 4 - 40%, Note 5 - 25% Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Latein Klasse 6-10: 3 50% : 50% Note 1 - 85%, Note 2 - 70%, Note 3 - 55%, Note 4 - 40%, Note 5 - 25% Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Russisch Klasse 8: 2, Klasse 9 - 10: 3 Durchschnitt aller Noten Note 1 - 85%, Note 2 - 70%, Note 3 - 55%, Note 4 - 40%, Note 5 - 25% Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Physik Klasse 6-10: 2 alle Noten gleichwertig Note 1 - 85%, Note 2 - 70%, Note 3 - 55%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20% Note 1 - 85%, Note 2 - 70%, Note 3 - 55%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Biologie Klasse 5-6: 1, Klasse 7-8: 2, Klasse 9: 3, Klasse 10: 2 5.-9. Klasse: alle Noten gleichwertig, 10. Klasse: 50% : 50% Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20% Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Chemie Klasse 7: keine, Klasse 8-10: 2 alle Noten gleichwertig Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20% Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Geografie Klasse 5/8/9: 1, Klasse 6/7/10: 2 5.-9. Klasse: alle Noten gleichwertig, 10. Klasse: 50% : 50% Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20% Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Geschichte Klasse 5: 1, Klasse 6-10: 2 alle Noten gleichwertig Note 1 - 85%, Note 2 - 70%, Note 3 - 55%, Note 4 - 40%, Note 5 - 25% Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Ethik keine alle Noten gleichwertig   Komplexe Tests: Note 1 - 85%, Note 2 - 70%, Note 3 - 55%, Note 4 - 40%, Note 5 - 25%, Bei reinem Wissensnachweis: Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Religion (ev.) keine alle Noten gleichwertig   Note 1 - 85%, Note 2 - 70%, Note 3 - 55%, Note 4 - 40%, Note 5 - 25%
GRW Klasse 9-10: 3 alle Noten gleichwertig Note 1 - 85%, Note 2 - 70%, Note 3 - 55%, Note 4 - 40%, Note 5 - 25% Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Musik keine Durchschnitt aller Noten (prakt. u. schriftl.)   Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Kunst keine Durchschnitt aller Noten (prakt. u. schriftl.)   Note 1 - 85%, Note 2 - 70%, Note 3 - 55%, Note 4 - 40%, Note 5 - 25%
Profil nat/gewi keine Klasse 8: alle gleichwertig, Klasse 9/10: alle Noten gleichwertig; Die Zeugnisnote ergibt sich aus dem Verhältnis von 2 (Profil) : 1 (Informatik).   Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Profil sprachl. 2 Zusammenfassung von zwei Noten im "sonstigen Bereich", danach alle Noten gleichwertig Note 1 - 85%, Note 2 - 70%, Note 3 - 55%, Note 4 - 40%, Note 5 - 25% Note 1 - 95%, Note 2 - 80%, Note 3 - 60%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%
Informatik (Klasse 7/8) keine alle Noten gleichwertig   Note 1 - 85%, Note 2 - 70%, Note 3 - 55%, Note 4 - 40%, Note 5 - 20%

Auszüge aus der Oberstufen- und Abiturprüfungsverordnung – OAVO (12.04.2007)

§ 14
Gesamtbewertung im Kurshalbjahr

(1) In die Gesamtbewertung im Kurshalbjahr für die in einem Leistungs- oder Grundkursfach erbrachten Leistungen fließen folgende Teilbewertungen ein:
1. die Bewertung der in Klausuren und Komplexen Leistungen erbrachten Leistungen
und
2. die Bewertung der übrigen schriftlichen, mündlichen und praktischen Leistungen.

(2) Die Gewichtung der beiden Teilbewertungen liegt im pädagogischen Ermessen des Kursfachlehrers. Der Kursfachlehrer hat die Gewichtung der beiden Teilbewertungen und die Anzahl der Klausuren zu Beginn eines jeden Kurshalbjahres den Schülern und bei minderjährigen Schülern auch deren Eltern bekannt zu geben.

(3) Die Bewertung der Komplexen Leistung fließt in dem Kurshalbjahr in das Kurshalbjahreszeugnis ein, in dem sie bewertet wird. In einem Kurshalbjahr kann pro Fach höchstens eine Komplexe Leistung in die Bewertung einfließen.

§ 15
Klausuren, Komplexe Leistungen

(1) In jedem Leistungskursfach sind in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/I mindestens jeweils zwei Klausuren und im Kurshalbjahr 12/II mindestens jeweils eine Klausur anzufertigen. In jedem Grundkursfach mit Ausnahme von Sport ist in den Kurshalbjahren 11/I bis 12/II mindestens jeweils eine Klausur anzufertigen.

(2) Die Gesamtlehrerkonferenz beschließt zu Beginn des Schuljahres die Anzahl der Klausuren und ihre Verteilung auf die Kurse. Die Anzahl darf 18 je Kurshalbjahr und Schüler nicht überschreiten.

Kommentar: Die Gesamtlehrerkonferenz des Lessing-Gymnasium hat für das Schuljahr 2011/12 beschlossen, dass in den Grundkursen eine und in den Leistungskursen zwei Klausuren pro Kurshalbjahr geschrieben werden.

(3) Die Arbeitszeit in den Klausuren beträgt in der Regel bis zu 90 Minuten. In den Fächern Deutsch, Fremdsprachen und Kunst kann die Arbeitszeit bis zu 180 Minuten betragen.

§ 18
Versäumnis von Klausuren, Unterrichtsversäumnisse

(1) Versäumt ein Schüler eine Klausur aus Gründen, die er zu vertreten hat, ist die Klausur mit 0 Punkten zu bewerten. Versäumt ein Schüler eine Klausur aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, entscheidet der Kursfachlehrer, ob sie nachzuholen ist.

(2) Bei erheblichen Unterrichtsversäumnissen kann der Kursfachlehrer eine gesonderte Leistungsermittlung ansetzen.

Quelle: http://www.revosax.sachsen.de/Details.do?sid=8399410865155

Operatoren sind Aufforderungsverben in Arbeitsaufträgen. Sie signalisieren, welche Tätigkeiten beim Lösen von Aufgaben erwartet werden und bestimmen, wie komplex der jeweilige Arbeitsauftrag zu lösen ist. An den Operatoren erkennt man, welchen Schwierigkeitsgrad die zu lösende Aufgabe hat.

Anforderungsbereich I

nennen, aufzählen zielgerichtet Informationen zusammentragen, ohne diese zu kommentieren
bezeichnen, schildern, skizzieren Sachverhalte, Probleme oder Aussagen erkennen und zutreffend formulieren
aufzeigen, beschreiben, zusammenfassen, wiedergeben Sachverhalte unter Beibehaltung des Sinnes auf Wesentliches reduzieren

Anforderungsbereich II

analysieren, untersuchen Materialien oder Sachverhalte kriterienorientiert bzw. aspektgeleitet erschließen
begründen, nachweisen Aussagen (z. B. Urteil, These, Wertung) durch Argumente stützen, die auf Beispielen und anderen Belegen gründen
charakterisieren Sachverhalte in ihren Eigenarten beschreiben und diese dann unter einem bestimmten Gesichtspunkt zusammenfassen
einordnen einen oder mehrere Sachverhalte in einen Zusammenhang stellen
erklären Sachverhalte durch Wissen und Einsichten in einen Zusammenhang (Theorie, Modell, Regel, Gesetz, Funktionszusammenhang) einordnen und begründen
erläutern wie „erklären", aber durch zusätzliche Informationen und Beispiele verdeutlichen
herausarbeiten aus Materialien bestimmte Sachverhalte herausfinden, die nicht explizit genannt werden, und Zusammenhänge zwischen ihnen herstellen
gegenüberstellen wie „skizzieren", aber zusätzlich argumentierend gewichten
widerlegen Argumente dafür anführen, dass eine Behauptung zu Unrecht aufgestellt wird

Anforderungsbereich III

beurteilen den Stellenwert von Sachverhalten in einem Zusammenhang bestimmen, um ohne persönlichen Wertebezug zu einem begründeten Sachurteil zu gelangen
bewerten, Stellung nehmen wie „beurteilen", aber zusätzlich mit Offenlegen und Begründen der eigenen Wertmaßstäbe
entwickeln gewonnene Analyseergebnisse synthetisieren, um zu einer eigenen Deutung zu gelangen
sich auseinandersetzen, diskutieren zu einer Problemstellung oder These eine Argumentation entwickeln, die zu einer begründeten Bewertung führt
prüfen, überprüfen Aussagen (Hypothesen, Behauptungen, Urteile) an Sachverhalten auf ihre Angemessenheit hin untersuchen
vergleichen auf der Grundlage von Kriterien Sachverhalte problembezogen gegenüberstellen, um Gemeinsamkeiten, Unterschiede, Teil-Identitäten, Ähnlichkeiten, Abweichungen oder Gegensätze zu beurteilen
interpretieren Sinnzusammenhänge aus Texten erschließen und eine begründete Stellungnahme abgeben, die auf einer Analyse, Erläuterung und Bewertung beruht
erörtern eine These oder Problemstellung durch eine Kette von Pro- und Contra-Argumenten auf ihren Wert und ihre Stichhaltigkeit hin abwägend prüfen und auf dieser Grundlage eine eigene Stellungnahme dazu entwickeln

Zit. nach: Einheitliche Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung. Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Dezember 1989 i.d. F. vom 10. Februar 2005