1917: Schulordnung
Andere Zeiten - andere Sitten
Wie so manches im täglichen Leben und in der Technik aller nur denkbaren Disziplinen, so ändern sich auch menschliche Umgangsformen, Sitten und Bräuche.
Betrachten wir nur einmal die Freiräume heutiger Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und stellen dagegen drei Paragraphen aus der „Schulordnung des Königlichen Realgymnasiums zu Döbeln“ im Jahre 1917 vor:
Verhalten außerhalb der Schule
§11
Im Sommer dürfen die Schüler nach 9:00 Uhr (21 Uhr) im April, im September und im Winterhalbjahr nach 7:00 Uhr (19 Uhr) nicht mehr außerhalb der Wohnung sein, außer in Begleitung ihrer Eltern oder Pfleger oder mit Erlaubnis des Klassenlehrers.
Ausnahmen werden nur durch besonders dringliche Umstände entschuldigt. Dem Klassenlehrer ist davon nachträglich Mitteilung zu machen.
§13
Den Schülern der Sexta bis Untersekunda (heute 5. bis 10. Klasse) ist der Besuch von Schankwirtschaften und Konditoreien innerhalb der Stadt untersagt, außer wenn sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder Pfleger befinden. Es ist ihnen gestattet, bei Spaziergängen auf kurze Zeit in guten Gastwirtschaften außerhalb der Stadt einzukehren.
Gewohnheitsmäßiges gemeinsames Einkehren in ein und demselben Wirtshause ist untersagt. Der Aufenthalt ist nur in den eigentlichen Gastzimmern, nicht in abgesonderten Räumen gestattet.
§15
Beteiligung an öffentlichen Tanzvergnügungen ist untersagt. Zur Teilnahme an Bällen und Tanzkränzchen in Gesellschaften und Familien ist in jedem Falle die Genehmigung des Klassenlehrers und Rektors, zum Besuche des Theaters, sowie aller Vorträge, Aufführungen und Schaustellungen die Erlaubnis des Klassenlehrers erforderlich.
Da kann man, ohne einen Kommentar hinzuzufügen, unseren jungen Gymnasiasten von heute raten, sich darüber einmal beim nächsten Diskobesuch mit ihrem "Pfleger" auszutauschen!