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§10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen, vom Vorstand oder einzelnen Mitgliedern in der Mitgliederversammlung eingebracht, bedürfen bei der Abstimmung einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Sie werden mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht wirksam.





