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§12 Auflösung des Vereins
Für den Fall einer Auflösung des Vereins, die nur in einer eigens zur Herbeiführung der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden kann, fällt das etwa vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Döbeln mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für Zwecke der Schule zu verwenden.




