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§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen durch persönliche Einladung mit einfachem Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Eine Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung kann auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung mehrheitlich zustimmt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens 25 Mitgliedern.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Beschlüsse über Satzungsänderung, Vereinsauflösung, Zeitpunkt und Ort der nächsten Mitgliederversammlung
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand
- Beschlüsse über Ehrenmitgliedschaften
Die Mitgliederversammlung wird jährlich durchgeführt. Außerdem wird ein Vereinstreffen organisiert.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.





