Satzung
Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Traditions- und Förderverein Lessing-Gymnasium Döbeln" e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Döbeln.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein will die Verbindung aller ehemaligen Schüler
- des Realgymnasiums mit Höherer Landwirtschaftsschule zu Döbeln
- der nachfolgenden Staatlichen Oberschule für Jungen zu Döbeln
- der nachfolgenden Lessing-Oberschule zu Döbeln
- des nachfolgenden G.-E.-Lessing-Gymnasiums Döbeln untereinander, zur ehemaligen Schule und zur ehemaligen Schulstadt Döbeln aufrechterhalten und fördern.
Der Zweck des Vereins besteht darüber hinaus in der Jugendpflege, der Bildung und Erziehung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Intensivierung der Zusammenarbeit mit Schule und Elternhaus, durch finanzielle Hilfe bei der Beschaffung und Erhaltung von Gegenständen für Schule und Schüler, durch organisatorische und finanzielle Unterstützung der Schule bei kulturellen Veranstaltungen, Schulfesten und ähnlichen schulischen Veranstaltungen und bei der Unterstützung eines breiten Angebotes im Bildungs- und Freizeitbereich.
Der Verein will die Ziele des bis 1945 bestehenden "Verein ehemaliger Schüler des Staatsrealgymnasiums mit Höherer Landwirtschaftsschule Döbeln" sowie die in den Jahrzehnten der deutschen Teilung ausgeübten Aktivitäten der Vereinigung "Döbelner Schultreffen" in guter Tradition fortführen.
Der Verein will Veröffentlichungen vornehmen, Materialien zur Geschichte der Schule sammeln und auswerten sowie gesellige Treffen organisieren.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele und ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können durch schriftlichen Antrag werden:
- ehemalige Schüler der in § 2 Abs. 1 genannten Schulen
- Lehrer, Eltern und Schüler des G.-E.-Lessing-Gymnasiums
- ehemalige Lehrer der in § 2 Abs. 1 genannten Schulen alle an der Arbeit des G.-E.-Lessing-Gymnasiums interessierten natürlichen und juristischen Personen
2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft
wird erworben durch Aushändigung der Mitgliedskarte.
3. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tode des Mitgliedes
- bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit
- durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Vorstandsmitglied, zulässig nur zum Schluss des Geschäftsjahres
- durch Ausschluss aus dem Verein.
4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen.
Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§7 Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Dem Vorstand soll außerdem ein Mitglied der Leitung der Schule angehören, welches vom Schulleiter vorzuschlagen und vom gewählten Vorstand zu bestätigen ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter den 1. oder 2. Vorsitzenden, vertreten.
Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der Mitgliederversammlung schriftlich und geheim gewählt. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen als gültige Stimmen. Jeder gewählte Kandidat ist zu befragen, ob er die Wahl annimmt, und hat sich unverzüglich zu erklären.
Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand selbst ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Tätigkeit bis zu sechs Beisitzer für die Dauer seiner Amtsperiode aus dem Kreis der Mitglieder berufen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der festgesetzten Tagesordnung. Eine Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung kann auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder erfolgen, wenn die Mitgliederversammlung mehrheitlich zustimmt. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
- Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Rechnungsprüfern
- Beschlüsse über Satzungsänderung, Vereinsauflösung, Zeitpunkt und Ort der nächsten Mitgliederversammlung
- über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
- Beschlüsse über Ehrenmitgliedschaften
Die Mitgliederversammlung wird jährlich durchgeführt. Außerdem wird ein Vereinstreffen organisiert.
Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§9 Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und beträgt 12,00 € ab dem Geschäftsjahr 2000. Der Mitgliedsbeitrag ist fällig spätestens einen Monat nach Erwerb der Mitgliedschaft bzw. bis zum 31. März jedes laufenden Geschäftsjahres. Der Mitgliedsbeitrag und darüber hinaus gehende Spenden sind auf die entsprechenden Konten des Vereins zu überweisen.
§10 Satzung
Satzungsänderungen, vom Vorstand oder einzelnen Mitgliedern in der Mitglieder-versammlung eingebracht, bedürfen bei der Abstimmung einer 2/3 - Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Sie werden mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht wirksam.
§11 Weitere Bestimmungen
Soweit in dieser Satzung Regelungen nicht getroffen sind, gelten für die Rechtsverhältnisse des Vereins die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
§12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
Für den Fall einer Auflösung des Vereins, die nur in einer eigens zur Herbeiführung der Auflösung einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden kann, fällt das etwa vorhandene Vermögen des Vereins an die Stadt Döbeln mit der Auflage, das Vermögen ausschließlich für Zwecke der Schule zu verwenden.
Die vorliegende Fassung der Vereinssatzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04. Oktober 2008 beschlossen und zuletzt am 08.10.22 aktualisiert.